Arbeiten im Homeoffice

Seit dem 18. Januar 2021 gilt in der Schweiz – sofern möglich – die Homeoffice-Pflicht. Gerade für Call-Center ist die Umstellung kein leichtes Unterfangen, setzt die Ausübung der Tätigkeit doch eine gewisse technische Ausrüstung voraus. Callnet.ch erklärt, worauf Arbeitgeber achten müssen.

Die Coronavirus-Pandemie hat die Arbeitswelt, wie wir sie kennen, auf den Kopf gestellt. Aus der Not heraus waren im vergangenen Frühling viele Arbeitgeber gezwungen, ihren Mitarbeitenden das Arbeiten von zu Hause aus zu ermöglichen. Was bislang nur als Empfehlung galt, wurde per 18. Januar 2021 zur vorübergehenden Pflicht: der Bundesrat schickte Herr und Frau Schweizer ins Homeoffice! Dies wirft natürlich einige Fragen auf.

Gibt es einen gesetzlichen Rahmen bzgl. Homeoffice?

Im Gesetz ist die Arbeitsform des Homeoffice nicht explizit erwähnt und wird entsprechend auch nicht präzisiert. Da eine höchstrichterliche Rechtsprechung zu dem Thema ebenfalls noch fehlt, gelten die üblichen Bestimmungen.

Bin ich als Arbeitgeber verpflichtet, Entschädigungen (z.B. Stromkosten, Miete oder Internet) zu leisten?

Für die Dauer der Homeoffice-Pflicht ist der Arbeitgeber nicht verpflichtet, Entschädigungen für Miet- oder Stromkosten zu leisten. Dies ist in der entsprechenden Verordnung festgehalten. Anders verhält es sich bei Spesen, die beispielsweise durch Portokosten, Druckerpatronen oder Papier anfallen. Da es sich hier um Kosten handelt, die auch im Büro anfallen würden, muss der Arbeitgeber für diese aufkommen.

Welche Infrastruktur muss ich dem Arbeitnehmer zur Verfügung stellen?

Der Arbeitgeber ist grundsätzlich dazu verpflichtet, seine Mitarbeitenden mit den Geräten und dem Material auszurüsten, die diese zur Ausübung Ihrer Tätigkeit brauchen. Call Center mit Software- beziehungsweise webbasierten Systemen sind hier klar im Vorteil. Eine solche Lösung erfordert keine teuren Endgeräte. Oft reicht es aus, ein Headset und ein Lautsprecher zur Verfügung zu stellen.

Darüber hinaus ist der Arbeitgeber auch im Homeoffice für den Gesundheitsschutz verantwortlich. Insbesondere für die ergonomische Infrastruktur. Da der Arbeitgeber hier seiner Aufsichtspflicht aus logischen Gründen nicht nachkommen kann, sind die Arbeitnehmenden verpflichtet, die Vorgaben des Arbeitgebers in Bezug auf den Gesundheitsschutz zu befolgen.

Wie sieht es mit der Arbeitszeit aus?

Als Arbeitgeber können Sie von Ihren Mitarbeitenden verlangen während vordefinierten Zeitfenstern zu arbeiten – auch im Homeoffice. Sie können ausserdem von Ihren Mitarbeitenden eine genaue Arbeitszeiterfassung verlangen.

Die Regelungen bezüglich Ruhezeiten bleibt dabei analog zu den üblichen Bestimmungen. Das bedeutet, dass zwischen zwei Arbeitstagen mindestens elf Stunden Ruhezeit liegen müssen. Darüber hinaus ist die Arbeit in der Nacht sowie an Sonn- und Feiertagen verboten beziehungsweise erfordert die Bewilligung der zuständigen Behörde.

So unterstützen Sie Ihre Angestellten zusätzlich

Das Homeoffice stellt Angestellte vor individuelle Herausforderungen – gerade während einer anhaltenden Pandemie. Unterstützen Sie Ihre Mitarbeitenden deshalb nach Möglichkeit, indem Sie beispielsweise kontinuierlichen Support bieten, aktiv nach Feedback fragen oder flexible Arbeits- und Pausenzeiten innerhalb eines Teams anbieten. Ihre Mitarbeitenden werden es Ihnen danken!