Teilrevision des Fernmeldegesetzes per 01. Januar 2021

Was ändert sich im Bereich Spoofing und Spamfilter?

Seit dem 01. Januar 2021 ist eine Teilrevision des Fernmeldegesetzes (FMG) in Kraft. Diese führt zu Anpassungen in sieben Gesetzen, so auch im Bundesgesetz über den unlauteren Wettbewerb (UWG). In diesem Zusammenhang hat callnet.ch rechtlich überprüfen lassen, was die Änderungen für unsere Mitglieder konkret im Bereich Whitelist und Spoofing bedeuten und ein entsprechendes Memorandum in Auftrag gegeben. Die beiden Fragen können wie folgt beantwortet werden:

 

1. Ist die Zusammenarbeit unter dem neuen Recht mit einem Anbieter einer Anti-Spam-Datenbank und dem grössten Schweizer Fernmeldedienstanbieter (FDA) weiterhin möglich bzw. kann diese auf andere FDAs ausgedehnt werden bzw. was bedeutet die Dienstleistung der Whitelist für die Abonnenten mit Outbound-Aktivitäten konkret?


Antwort:
Sämtliche FDAs sind ab dem 01. Juli 2021 (Übergangsfrist) verpflichtet, Massnahmen gegen unlautere Telefonanrufe umzusetzen. Ein geeignetes Mittel sind entsprechende Filter. Auch bei der Verwendung von Filtern wird es den FDAs nicht möglich sein, jeden unlauteren Anruf zu erkennen und zu sperren. Es besteht deshalb auch künftig die Gefahr, dass lautere Anrufe fälschlicherweise verhindert werden bzw. Nummern für die Weiterleitung gesperrt werden. Da jeder FDA neu eine Meldestelle unterhalten muss, wird callnet.ch empfohlen, Kontakt mit den FDAs aufzunehmen, um ihnen die bestehende und auch unter dem neuen Recht verwendbare Whitelist als Lösung zu präsentieren.

Massnahme:
Callnet.ch hat bereits Kontakt aufgenommen mit den grösseren Fernmeldedienstanbietern, um die Whitelist nach Möglichkeit auszurollen.

 

2. Mitglieder von callnet.ch verwenden auf Wunsch und in Abstimmung mit den Auftraggebern für ihre Outbound-Aktivitäten Nummern, die auf den Namen des jeweiligen Auftraggebers im Telefonverzeichnis eingetragen sind. Der Anrufer sieht somit bei einem Anruf die Nummer des Auftraggebers und nicht die Nummer des Contact Centers. Bleibt dies unter dem neuen Recht zulässig?

 

Antwort:
Ja, die Verwendung einer fremden Nummer bleibt erlaubt, wenn (1.) diese dem Angerufenen angezeigt wird, (2.) diese im Telefonverzeichnis eingetragen ist und (3.) der Anrufende zur Nutzung dieser Nummer berechtigt ist.

Massnahme: Keine.

 

Für allfällige Rückfragen wenden Sie sich bitte an unsere Geschäftsstelle.